• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Fußzeile springen
vermoegenswirksame-leistungen.de

vermoegenswirksame-leistungen.de

    • Beantragen
    • Vergleichen
      • Anlageformen im Vergleich
      • VL-Depot
      • VL-Rechner
    • Anlegen
      • frei sparen
        • VL-Fondssparen
        • ETF
        • VL-Banksparplan
      • Bauen & Wohnen
        • Bausparvertrag
        • Baukredit tilgen
        • Genossenschaftsanteile
      • Rente
        • AVWL
        • Riester-Rente
        • betriebliche Altersvorsorge
        • Lebensversicherung
    • Informieren
      • Basiswissen
        • Vorteile und Nachteile
        • Höhe
        • Sperrfrist
        • Auszahlung
        • Kündigung
        • VWL-Vertrag: FAQ
      • Erweitert
        • Infos für Arbeitgeber
        • 5. Vermögensbildungsgesetz
        • aufstocken / selbst zahlen
        • Steuererklärung
        • Lohnabrechnung
    • Anspruch
      • nach Arbeitsverhältnis
        • öffentlicher Dienst
        • Beamte
        • Azubis
        • Minijob
        • Rentner
      • nach Situation
        • Krankheit und Krankengeld
        • Elternzeit und Elterngeld
        • VL rückwirkend erhalten
        • Arbeitgeberwechsel
    • Förderung
      • Staatliche Förderung
      • Arbeitnehmersparzulage
      • Wohnungsbauprämie
      • Riester-Zulagen
      • Einkommensgrenzen
    • Blog

    Das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) einfach erklärt

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 28. September 2023

    Das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) ist kompliziert, unübersichtlich, und besteht aus 18 Paragraphen. Wir haben die wichtigsten Punkte der Verordnung analysiert, und für Laien kurz und verständlich zusammengefasst.

    ➥ Das Wichtigste in Kürze

    • Das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) regelt die genauen Bedingungen für vermögenswirksame Leistungen.
    • Es beinhaltet z.B. wer Anspruch auf VWL hat, welche Anlagemöglichkeiten es gibt sowie die staatliche Förderung.
    • Sinn und Zweck ist es, Personen mit wenig Einkommen dabei zu unterstützen, Ersparnisse zu bilden.

    Was ist das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)?

    Wie viele Dinge in Deutschland sind auch vermögenswirksame Leistungen über ein Gesetz geregelt. Alles was man zum Thema VWL wissen muss, findet man im sogenannten 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Die ausführliche Definition lautet: „Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“. Darin steht z.B., wer alles VWL bekommt, was man mit dem Geld machen kann, und wie sich der Staat mit einer Förderung beteiligt. Das Gesetz legt zudem fest, wie lange und in welcher Höhe der Chef die VL an den Arbeitnehmer zahlt. Die Verordnung soll Personen mit wenig Einkommen dabei unterstützen, etwas Geld die Seite zu legen, Kapital für die eigene Immobilie anzusparen, oder noch etwas für die Altersvorsorge zu tun.

    Wer kann laut 5. VermBG vermögenswirksame Leistungen bekommen?

    Begünstigt sind laut §1 des 5. VermBG Personen, die in ihrem Unternehmen oder einer Behörde festangestellt sind. Selbständig Arbeitende können dagegen keine VL beziehen, siehe folgende Zusammenfassung.

    Anspruch auf VL haben

    • normale Arbeitnehmer
    • Angestellte im öffentlichen Dienst
    • Beamte
    • Richter
    • Soldaten
    • Azubis
    • Teizeitbeschäftigte, wie z.B. Minijobber

    Keinen Anspruch haben

    • Rentner und Pensionäre
    • Selbständige und Freiberufler
    • Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer einer GmbH
    • Personen ohne Beschäftigung
    • ehrenamtliche Richter, Ehrenbeamte, entpflichtete Hochschullehrer
    Vermögenswirksame Leistungen können laut §3 5. VermBG auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie Eltern minderjähriger Kinder des Arbeitnehmers beantragt werden.

    Wann habe ich als Arbeitnehmer einen konkreten Anspruch auf VWL?

    Vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich eine freiwillige Zugabe des Arbeitgebers. Deshalb hat man als Arbeitnehmer nicht automatisch ein Anrecht darauf. Ein konkreter Anspruch besteht laut §10 erst dann, wenn die finanzielle Zuwendung über den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt ist. Erst dann greift auch das 5. VermBG.

    Wie können vermögenswirksame Leistungen gemäß 5. VermBG angelegt werden?

    §2 des 5. VermBG fasst verschiedene Anlageformen für VL zusammen, welche dann in den nachfolgenden § 4-9 näher beschrieben werden. Wir beschränken uns an dieser Stelle jedoch auf die reine Aufzählung der Möglichkeiten. Eine genaue Beschreibung der einzelnen Anlagen finden Sie im Kapitel: vermögenswirksame Leistungen anlegen. Laut §12 darf der Arbeitnehmer die Art der Anlage frei wählen. Die Sparraten werden immer monatlich über einen Zeitraum von 6 Jahren eingezahlt. Es gilt ein Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat.

    • Fonds und ETFs
    • Bausparvertrag
    • Riester-Rente (als AVWL)
    • Tilgung eines bestehenden Baukredits
    • Lebensversicherung
    • Banksparplan
    • betriebliche Altersvorsorge (AVWL)
    • stille Beteiligung
    • Erwerb von Genussscheinen
    • Aktien und Schuldverschreibungen: entweder des eigenen Arbeitgebers oder mit Zulassung an einer deutschen Börse
    • Genossenschaftsanteile
    • Darlehensforderung gegenüber dem Arbeitgeber

    Bezug und Beantragung der Arbeitnehmersparzulage

    Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die der Sparer einmal im Jahr beantragt, und auf sein Anlagekonto überwiesen bekommt. Nicht jeder Arbeitnehmer hat jedoch einen Anspruch darauf. Laut §13 werden nur bestimmte Anlagen wie z.B. Fonds oder Bausparen gefördert. Je nach gewählter Sparform fällt die Förderung unterschiedlich hoch aus. Außerdem ist der Bezug nur innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen möglich. Die Höhe der Beträge sowie weitere Details zur Förderung finden Sie im Kapitel Arbeitnehmersparzulage. Früher wurde die Sparzulage über die Anlage VL in der Steuererklärung beantragt. Seit 2018 erfolgt die Meldung an das Finanzamt über die sogenannte elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (§15). Der Anbieter bei dem die VL abgeschlossen wurde, nimmt diese Meldung automatisch vor. Um die Sparzulage zu erhalten, müssen Sie als Arbeitnehmer lediglich auf der ersten Seite Ihrer Steuererklärung ein Kreuzchen setzen „Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ (§14).

    Pflichten des Arbeitgebers

    Nicht alle Arbeitgeber zahlen vermögenswirksame Leistungen oder nur einen Teilbetrag. Laut §11 haben Mitarbeiter in dem Fall einen Anspruch auf Gehaltsumwandlung. Der Betrag wird also vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers entnommen, und monatlich auf den Sparplan überwiesen. Der Arbeitgeber muss zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherstellen, dass die Anlage auch im Falle einer Insolvenz an den Mitarbeiter zurückgezahlt werden kann §2 (5a). Der Betrieb hat die monatlichen Zahlungen direkt an das Anlageinstitut zu überweisen (Bausparkasse oder Anbieter der VL), und diese als VWL zu kennzeichnen §3 (2).

    Pflichten des Arbeitnehmers

    Vermögenswirksame Leistungen sind als Bestandteile des Lohns §2 (7) steuerpflichige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetztes §2 (6). Zudem sind sie sozialabgabenpflichtig im Sinne des Sozialgesetzbuches. Erträge aus der Anlage wie z.B. Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne werden mit der Abgeltungssteuer belegt. Um die staatliche Arbeitnehmersparzulage zu beziehen, müssen Sparer die sogenannte Sperrfrist einhalten. Hierbei handelt es sich um die bei VL übliche siebenjährige Laufzeit. Diese setzt sich aus einer sechsjährigen Einzahlungsphase sowie einem Ruhejahr zusammen (sogenannte 6 + 1 Regel). Bei einer vorzeitigen Verfügung geht i.d. Regel der Anspruch auf die Förderung verloren (§14, §15).


    €
    Der Betrag muss zwischen 0.01 und 40.00 € liegen.
    Vermögenswirksame Leistungen online abschließen
    • 1. Im Betrieb nach VL erkundigen
    • 2. Anlageprodukt auswählen
    • 3. Vertrag online abschließen.
    • 4. Arbeitgeber VL-Bescheinigung übergeben.

    Leser-Interaktionen

    Kommentare

    1. Hansi meint

      21. März 2023 um 22:14

      Hallo,

      ich hätte mal eine Frage an die Experten, da ich durch eigene Suche nicht wirklich schlau daraus werde….. Und zwar würde ich meine VL gerne direkt in Aktien anlegen, nicht über Fonds. Laut dem 5. VermBG wird dies ja als Möglichkeit angegeben, was Sie ja auch selbst hier schreiben. Wie funktioniert das, und wo kann ich das abschließen??

      Danke schonmal im Voraus
      LG aus Hansi

      Antworten
      • Martin Sohn meint

        23. März 2023 um 9:32

        Hallo,

        das Gesetz sieht diese Möglichkeit tatsächlich vor. In 5. VermBG § 2 Satz 1 a) können vermögenswirksame Leistungen in Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden, oder an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen sind, angelegt werden. Mir ist nur leider keine Bank oder Broker bekannt, welche die VL direkt investieren. Alle Anbieter die ich kenne, bieten lediglich Fonds- oder ETF-Sparpläne an. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Wenn jemand eine Möglichkeit kennt, dann bitte unbedingt hier als Kommentar posten!!

        Danke und freundliche Grüße

        Antworten
    2. Madeleine meint

      22. Juni 2023 um 16:09

      Hallo,

      ich bin Studentin an einer technischen Universität, und arbeite dort als studentische Hilfskraft. Mein Arbeitsvertrag ist auf vier Monate befristet. Da ich vorher schon vermögenswirksame Leistungen von anderen Arbeitgebern bekommen habe (wurde immer von meinem Bruttogehalt abgezogen), wollte ich dies weiterführen, und habe bei der Uni einen Antrag auf Überweisung gestellt. Mir wurde von der Sachbearbeiterin der Bezügestelle geschrieben, dass keine VL überwiesen werden können, weil ich nicht mindestens sechs Monate beschäftigt bin. Ist denn die Dauer des Arbeitsverhältnisses relevant dafür?

      Danke und liebe Grüße
      Madeleine

      Antworten
      • Martin Sohn meint

        24. Juni 2023 um 11:27

        Hallo,

        ich gehe davon aus, dass die vermögenswirksamen Leistungen in Ihrem Fall über einen Tarifvertrag vereinbart wurden, und es dort eine solche Regelung gibt. Dann ist der Arbeitgeber daran gebunden, und kann Ihnen daher vor Ablauf von 6 Monaten keine VL gewähren.

        Freundliche Grüße

        Antworten

    Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    vermoegenswirksame-leistungen.de

    Kontakt

    • Kontakt / Impressum
    • Über uns

    © 2025 - vermoegenswirksame-leistungen.de

    Daten & Haftung

    • Disclaimer
    • Datenschutz
    Martin Sohn ProvenExpert Erfahrungen und Bewertungen

    Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung.