Vermögenswirksame Leistungen werden meist in bekannte Anlageformen wie z.B. Fonds oder Bausparen investiert. Eine Alternative ist die Umwandlung der VL in eine betriebliche Altersvorsorge. Wie es funktioniert, zeigt der folgende Ratgeber.
- Wer vermögenswirksame Leistungen bekommt, kann diese in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen, und erhält damit eine zusätzliche Rente zum Nulltarif.
- Eine Kombination von VL und bAV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Während der Einzahlungsphase werden keine Steuern und Sozialabgaben fällig, dafür später beim Renteneintritt.
- Abwicklung und Verwaltung übernimmt der Arbeitgeber, der ebenfalls Abgaben spart.
VL Leistungen und betriebliche Altersvorsorge: Wie funktioniert das?
Bei der betrieblichen Altersvorsorge – kurz bAV – unterstützt der Chef seine Mitarbeiter bei der Bildung einer privaten Zusatzrente. Hierzu zahlt er jeden Monat einen bestimmten Betrag in eine Versicherungspolice ein. Die Auszahlung erfolgt mit Eintritt in den Ruhestand: entweder als Einmalbetrag oder lebenslange monatliche Rente. In der klassischen Variante finanziert der Arbeitgeber die Beiträge. Hierfür können auch die vermögenswirksamen Leistungen genutzt werden. Der Arbeitnehmer kann die Sparrate zusätzlich durch Abzug vom Gehalt privat aufstocken (sogenannte Entgeltumwandlung).
Vermögenswirksame Leistungen in betriebliche Altersvorsorge anlegen
Die Abwicklung ist Aufgabe des Betriebs: Dieser wählt die Anlageform, schließt den Vertrag ab, und kümmert sich auch um die Gehaltsumwandlung. Nehmen Sie Kontakt zum Vorgesetzten oder der Personalabteilung auf, und lassen sich dort beraten.
➥ So gehen Sie vor
Vom Chef beraten lassen.
Anlageform wählen, und Vertrag abschließen.
Monatlich Gehalt umwandeln.
Steuerliche Vorteile nutzen.
Für die bAV gibt es verschiedene Durchführungswege, von denen in Deutschland die folgenden 5 zugelassen sind.
- Direktversicherung
- Pensionsfonds
- Pensionskasse
- Pensionszusage
- Unterstützungskasse
Wer kann seine VL in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln?
Hierfür müssen zunächst einige Voraussetzungen erfüllt sein. Im Tarifvertrag Ihrer Branche ist geregelt, ob Sie 1. Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben, und 2. ob diese für die betriebliche Altersversorgung genutzt werden können. Gibt es keine tarifvertragliche Bindung, können die Bedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden. 3. Im letzten Schritt muss noch geklärt werden, ob die vom Betrieb gewählte Anlageform die Einzahlung der VL zulässt.
Wie viele VL können in eine bAV eingezahlt werden?
Ist der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, erhalten Arbeitnehmer zwischen 6,65 und 40 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Monat. Ist dies nicht der Fall, können die Parteien eigene Vereinbarungen treffen, und höhere Beträge festlegen. Unterstützung gibt es hierbei vom Staat: Bis zu 584 Euro pro Monat können steuerfrei, und bis zu 292 Euro sozialabgabenfrei umgewandelt werden. Dafür gibt es im Gegenzug keine klassische VL-Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage.
Welche Vor- und Nachteile gibt es?
Mit der betrieblichen Altersvorsorge lässt sich ein weiteres Standbein für die Rente aufbauen. Die Einzahlung der vermögenswirksamen Leistungen erhöht den Kapitalstock, da sich jeder zusätzliche Euro über die Jahre mit verzinst. Beim herkömmlichen VL-Sparen werden normalerweise Steuern und Sozialabgaben für den Arbeitnehmer fällig. Bei der Einzahlung in eine bAV entfällt diese Abgabenpflicht, da der Staat hier einen Steuervorteil gewährt. Die Abgaben werden jedoch nur verlagert, und dann später im Rentenalter nachgeholt (sogenannte nachgelagerte Besteuerung). Argumentiert wird damit, dass der Steuersatz im Rentenalter niedriger ausfällt als im Erwerbsleben. Durch die Verlagerung werden jedoch weniger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Dies ist aber eher eine Schwachstelle der betrieblichen Altersvorsorge, als ein Nachteil der VL.
Die (VL)-Beiträge zur bAV sind steuer- und sozialabgabenfrei
Normalerweise würde der Arbeitgeberzuschuss zur bAV das monatliche Brutto erhöhen, und wäre damit steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die staatliche Förderung besteht darin, dass Arbeitnehmer auf die Beiträge keine Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen, siehe Tabelle unten. Bei der Unterstützungskasse und Direktzusage sind die Einzahlungen unbegrenzt steuerfrei. In eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds können bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, und bis zu 4 Prozent sozialabgabenfrei umgewandelt werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Zur Erklärung: Die Bemessungsgrenze (RV) beträgt in 2023 87.600 Euro. 8 Prozent entsprechen demnach 7008 € pro Jahr (584 pro Monat), 4 Prozent sind 3504 € pro Jahr (292 pro Monat). Leistungen die darüber hinausgehen, sind wie normales Einkommen steuer- und beitragspflichtig.
Was ist besser: Normales VL-Sparen oder Umwandlung in bAV?
Eine generelle Empfehlung hierzu gibt es nicht. Die Frage lässt sich nur unter Beachtung der persönlichen Interessen beantworten. Während beim herkömmlichen VL-Sparen der Aufbau von Vermögen (z.B. Fondssparen) oder die Förderung von Wohneigentum (Bausparvertrag) im Vordergrund stehen, dient die bAV dem Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung. Zudem gibt es einen wichtigen Unterschied bei der Besteuerung. Bei den normalen vermögenswirksamen Leistungen erhöht sich das Bruttogehalt, weshalb auf den Mehrbetrag Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Die Umwandlung in eine Betriebsrente ist dagegen steuer- und sozialabgabenfrei. Bei gleichem Nettogehalt wird annähernd der doppelte Betrag abgeführt, siehe folgende Übersicht.
Laufzeit, Auszahlung und Kündigung
Bei der Einzahlung in eine betriebliche Altersvorsorge gilt nicht die sonst bei vermögenswirksamen Leistungen übliche siebenjährige Sperrfrist. Die Laufzeit beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses, und endet mit dem Eintritt in den Ruhestand. Bei der Auszahlung kann der Arbeitnehmer zwischen einem Einmalbetrag und einer lebenslangen monatlichen Rente wählen. Manchmal ist auch eine Kombination aus beidem möglich. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht vorgesehen, und nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. So muss z.B. der Arbeitgeber einer Auflösung zustimmen, was i.d. Regel nicht der Fall sein wird. Eine Alternative zur Kündigung ist die sogenannte Beitragsfreistellung, bei der bis zum Ablaufdatum keine Einzahlungen mehr erfolgen.
Was ist die Entgeltumwandlung?
Unternehmen sind nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitern eine klassische arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Jedoch besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die sogenannte Entgeltumwandlung. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen kleinen Teil seines Lohns, und zahlt das Geld stattdessen in die Rentenpolice ein. Seit 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, sich mit einem Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrags zu beteiligen, wenn dabei Sozialabgaben eingespart werden.
Was passiert beim Arbeitgeberwechsel?
Wer den Job wechselt, muss sich selbst um die Fortführung des Vertrags kümmern. Im Idealfall bietet der neue Arbeitgeber eine vergleichbare Altersversorgung an, und zahlt die vermögenswirksamen Leistungen einfach weiter. Andernfalls können Arbeitnehmer die Sparraten aus dem eigenen Einkommen erbringen. Ist eine private Weiterzahlung nicht möglich, kann man sich auch von der Beitragspflicht befreien lassen: entweder vorübergehend oder bis zum Laufzeitende. Mehr Infos unter Arbeitgeberwechsel.
Ulla meint
Hallo,
wie kommt in dem Beispiel die Höhe von 3o € zustande? Wenn ich das richtig verstehe, würden doch von den 40€ dann 15% zusätzlich vom Arbeitgeber*in bezahlt werden – das wäre dann doch ca. 6€?
Viele Grüße
Martin Sohn meint
Hallo,
würde der Arbeitgeber von sich aus keine betriebliche Altersvorsorge zahlen, und hätten wir nur die 30 Euro Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers, müsste sich der Betrieb gesetzlich verpflichtend mit 15 %, also in dem Fall 6 Euro beteiligen. Da der AG jedoch schon 40 Euro vermögenswirksame Leistungen freiwillig leistet, werden die 15 % in diesem Beispiel nicht separat erwähnt. Wir nehmen jedoch Ihren Kommentar zum Anlass, die Darstellung im Ratgeber nochmals zu verdeutlichen.
Freundliche Grüße