Von einem Arbeitgeberwechsel sind auch vermögenswirksame Leistungen betroffen. Arbeitnehmer müssen sich bei Aufnahme der neuen Beschäftigung aktiv um die Weiterzahlung kümmern.
- Wer den Job wechselt, muss vermögenswirksame Leistungen auch beim neuen Arbeitgeber beantragen.
- Im Idealfall zahlt der Betrieb die bisherigen VL einfach weiter.
- Falls nicht, sollte man nicht voreilig kündigen. Alternativ kann man den Fehlbetrag selbst aufstocken, den Vertrag privat weiter besparen, oder ihn beitragsfrei stellen.
- Versäumte Zahlungen lassen sich rückwirkend für das aktuelle Jahr nachholen.
Was passiert mit den vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeberwechsel?
Wichtig zu wissen: Der neue Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen nicht von allein. Deshalb müssen Sie als Arbeitnehmer selbst aktiv werden, siehe folgende Anleitung.
- 1. Erkundigen Sie sich, wie VwL in Ihrem neuen Unternehmen gehandhabt werden. Dies sollte möglichst gleich zu Arbeitsbeginn erfolgen, um kein Geld zu verschenken.
- 2. Im Idealfall wird der bisherige VL-Vertrag einfach übernommen (falls nicht).
- 3. Fordern Sie von Ihrem Anbieter den sogenannten Antrag auf Überweisung an.
- 4. Übergeben Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung.
Muss beim Arbeitgeberwechsel ein Formular ausgefüllt werden?
Ihr neuer Arbeitgeber benötigt hierfür ein Formular. Bei einem Bausparvertrag nennt sich dieses „Antrag auf Überweisung“, bei Fondssparen meist Arbeitgeberbescheinigung. Das Formular erhalten Sie vom Anbieter, bei dem Sie die VL abgeschlossen haben, wie z.B. der Bausparkasse oder Fondsgesellschaft. Meist ist es als PDF zum Download verfügbar, ansonsten kann es auch schriftlich angefordert werden. Enthalten sind Ihre persönlichen Daten, die Art der Anlage, die Vertragsnummer sowie die Kontodaten des Sparplans, auf den die vermögenswirksamen Leistungen zukünftig überwiesen werden. Der Antrag ist häufig schon (teilweise) ausgefüllt, und muss nur noch ergänzt und unterschrieben werden.
Ist der neue Arbeitgeber zur Weiterzahlung der VL verpflichtet?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Ein Betrieb muss nur dann VL gewähren, wenn diese schriftlich vereinbart wurden, wie z.B. im Arbeits- oder Tarifvertrag. Wechselt der Arbeitnehmer den Job innerhalb derselben Branche, stehen die Chance gut, dass der bisherige Vertrag 1 zu 1 übernommen wird. Gibt es keine vertragliche Regelung, ist die Leistung für den Arbeitgeber freiwillig, womit keine Verpflichtung zur Weiterzahlung besteht.
Was tun, wenn der neue Betrieb keine VL anbietet?
Bietet der neue Arbeitgeber weniger oder gar keine vermögenswirksamen Leistungen an, müssen Arbeitnehmer den Vertrag nicht gleich kündigen. Es gibt verschiedene Alternativen.
Privat weiterzahlen
Aufstocken
Beitrag herabsetzen
Beitragsfreistellung
Kündigung
Kann man bei vermögenswirksamen Leistungen versäumte Zahlungen nachholen?
Manchmal klappt bei einem Arbeitgeberwechsel der Übergang nicht reibungslos, und es kommt zu einer Unterbrechung der vermögenswirksamen Leistungen. Das kann z.B. passieren, wenn man sich bei Arbeitsbeginn nicht gleich darum kümmert. Die gute Nachricht lautet: Man kann versäumte Sparraten nachholen. Eine nachträgliche Beantragung ist immer rückwirkend zum Beginn des aktuellen Kalenderjahres möglich. Die Nachzahlungen sind für den Arbeitgeber freiwillig, i.d. Regel müssen diese also vom Arbeitnehmer getragen werden. Auch selbst gezahlte VL sollten vom Nettogehalt abgezogen werden, um die volle Arbeitnehmersparzulage beanspruchen zu können.
Was passiert mit den VL, wenn man arbeitslos wird?
Bei Arbeitslosigkeit ergeben sich im Prinzip dieselben Möglichkeiten wie bei einem Jobwechsel. Wenn es die finanzielle Situation zulässt, sollte man den Vertrag möglichst nicht kündigen, sondern z.B. mit einer niedrigeren Sparrate zu Ende führen. Droht ein Übergang in Hartz 4 / Bürgergeld, kann es sinnvoll sein, sich die VL auszahlen zu lassen, und das Geld auszugeben. Denn Vermögen welches über einen bestimmten Freibetrag hinausgeht, wird angerechnet, und muss zunächst aufgebraucht werden.
Hallo liebe Experten,
danke erstmal für eure tolle informative Seite. Macht weiter so! Hätte noch eine Frage zum Thema oben: Habe ich das so richtig verstanden: Wenn ich den Job wechsele, muss ich am VL-Vertrag (bei mir die Bausparkasse) gar nichts ändern, sondern nur dem neuen AG die Daten vom Vertrag vorlegen, und alles läuft wie bisher weiter?
Hallo,
im Prinzip richtig. Wenn der neue Arbeitgeber genau so viele VL zahlt wie der alte, ändert sich am Vertrag selbst gar nichts. Sie müsste nur Ihrem neuen AG die VL-Bescheinigung des Anbieters mit den Kontodaten vorlegen. Bei Bausparkassen wird diese als Antrag auf Überweisung bezeichnet, was aber im Prinzip dasselbe ist.
Freundliche Grüße
Hallo,
ich wechsele meinen Arbeitergeber. Dieser zahlt keine vermögenswirksamen Leistungen. Ich möchte den Vertrag privat weiter besparen. Richte ich hierfür eine Art Dauerauftrag ein, oder muss ich veranlassen, dass die 40€ direkt von meinem neuen Betrieb abgeführt werden?
Danke und viele Grüße
Hallo,
genau. Ihr neuer Arbeitgeber zieht die VL über die Lohnbuchhaltung von Ihrem Nettogehalt ab, und überweist sie auf Ihren Sparvertrag.
Freundliche Grüße