Von einem Arbeitgeberwechsel sind auch vermögenswirksame Leistungen betroffen. Arbeitnehmer müssen sich bei Aufnahme der neuen Beschäftigung aktiv um die Weiterzahlung kümmern. Wir erläutern, wie es funktioniert, und worauf zu achten ist.
➥ Das Wichtigste in Kürze
- Wer den Job wechselt, muss vermögenswirksame Leistungen auch beim neuen Arbeitgeber beantragen.
- Im Idealfall zahlt der neue Betrieb die bisherigen VL einfach weiter.
- Falls nicht, sollte man sie nicht voreilig kündigen. Alternativ kann man den Fehlbetrag selbst aufstocken, den Vertrag privat weiter besparen, oder ihn beitragsfrei stellen.
Was passiert mit den vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeberwechsel?
Wichtig zu wissen: Der neue Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen nicht von allein. Sie müssen als Arbeitnehmer selbst aktiv werden, und den Zuschuss auch im neuen Betrieb beantragen. Wie Sie vorgehen, zeigt die folgende Anleitung:
- 1. Erkundigen Sie sich, wie VWL in Ihrem neuen Unternehmen gehandhabt werden. Dies sollte möglichst zeitnah (am besten gleich zu Arbeitsbeginn) erfolgen, um kein Geld zu verschenken.
- 2. Im Idealfall wird der bisherige VL-Vertrag einfach vom neuen Betrieb übernommen.
- 3. Fordern Sie von Ihrem Anbieter die Bescheinigung mit den Kontodaten des Sparplans an.
- 4. Legen Sie die VL-Bescheinigung Ihrem neuen Betrieb vor, z.B. in der Personalabteilung.
Muss man beim Arbeitgeberwechsel ein Formular ausfüllen?
Sie müssen als Arbeitnehmer kein Formular ausfüllen. Es genügt, wie schon beschrieben, die VL-Bescheinigung mit den Überweisungsdaten. Diese bekommen Sie bei der Bank, Bausparkasse oder Fondsgesellschaft, wo Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen abgeschlossen haben. Die Bescheinigung wird auch oft als Antrag auf Überweisung bezeichnet, was aber dasselbe ist.
Ist der neue Arbeitgeber zur Weiterzahlung verpflichtet?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Ein Betrieb ist nur dann zur Weiterzahlung verpflichtet, wenn die Leistung vertraglich vereinbart wurde, wie z.B. über den Tarifvertrag. Wechselt der Arbeitnehmer den Job innerhalb derselben Branche, stehen die Chance gut, dass der bisherige VL-Vertrag 1 zu 1 übernommen wird. Gibt es keine tarifliche Regelung, sind VL für Unternehmen eine freiwillige Angelegenheit. Gibt es auch keine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, kann der neue Arbeitgeber die Weiterzahlung auch ablehnen.
Was tun, wenn der neue Betrieb weniger oder keine VL zahlt?
Bietet der neue Arbeitgeber weniger oder gar keine vermögenswirksamen Leistungen an, müssen Sie den Vertrag nicht unbedingt kündigen. Es gibt es verschiedene Alternativen, die wir in der folgenden Übersicht vorstellen.
Aufstocken
Sparbeitrag herabsetzen
Privat weiterzahlen
Beitragsfreistellung
Kündigung
Kann man bei vermögenswirksamen Leistungen versäumte Zahlungen nachholen?
Manchmal klappt bei einem Arbeitgeberwechsel der Übergang nicht reibungslos, und es kommt zu einer Unterbrechung der vermögenswirksamen Leistungen. Das kann z.B. passieren, wenn man sich bei Arbeitsbeginn nicht gleich darum kümmert. Die gute Nachricht lautet: Man kann versäumte Sparraten nachholen. Eine nachträgliche Beantragung ist immer rückwirkend bis zum Beginn des aktuellen Kalenderjahres möglich. Die versäumten Einzahlungen muss jedoch der Arbeitnehmer tätigen. Hierzu folgendes Beispiel: Herr Schneider beginnt im April 2023 eine neue Beschäftigung. Er denkt jedoch erst im Juni an seine VL. Die entstehende Lücke von 2 Monaten kann er durch eine private Überweisung auf den Sparvertrag ausgleichen.
Was passiert mit den VL, wenn man arbeitslos wird?
Bei Arbeitslosigkeit ergeben sich im Prinzip dieselben Möglichkeiten wie bei einem Jobwechsel. Wenn es die finanzielle Situation zulässt, sollte man den Vertrag möglichst nicht kündigen, sondern z.B. mit einer niedrigeren Sparrate zu Ende führen. Droht ein Übergang in Hartz 4 / Bürgergeld, kann es sinnvoll sein, sich die VL auszahlen zu lassen, und das Geld auszugeben. Denn Vermögen welches über einen bestimmten Freibetrag hinausgeht, wird angerechnet, und muss zunächst aufgebraucht werden.
Karin meint
Hallo liebe Experten,
danke erstmal für eure tolle informative Seite. Macht weiter so! Hätte noch eine Frage zum Thema oben: Habe ich das so richtig verstanden: Wenn ich den Job wechsele, muss ich am VL-Vertrag (bei mir die Bausparkasse) gar nichts ändern, sondern nur dem neuen AG die Daten vom Vertrag vorlegen, und alles läuft wie bisher weiter?
Martin Sohn meint
Hallo,
im Prinzip richtig. Wenn der neue Arbeitgeber genau so viele VL zahlt wie der alte, ändert sich am Vertrag selbst gar nichts. Sie müsste nur Ihrem neuen AG die VL-Bescheinigung des Anbieters mit den Kontodaten vorlegen. Bei Bausparkassen wird diese als Antrag auf Überweisung bezeichnet, was aber im Prinzip dasselbe ist.
Freundliche Grüße
Maja meint
Hallo,
ich wechsele meinen Arbeitergeber. Dieser zahlt keine vermögenswirksamen Leistungen. Ich möchte den Vertrag privat weiter besparen. Richte ich hierfür eine Art Dauerauftrag ein, oder muss ich veranlassen, dass die 40€ direkt von meinem neuen Betrieb abgeführt werden?
Danke und viele Grüße
Martin Sohn meint
Hallo,
genau. Ihr neuer Arbeitgeber zieht die VL über die Lohnbuchhaltung von Ihrem Nettogehalt ab, und überweist sie auf Ihren Sparvertrag.
Freundliche Grüße