Für Personen die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis (öffentlicher Dienst) stehen, gelten beim Bezug vermögenswirksamer Leistungen einige Besonderheiten. Wir erläutern Beantragung, Höhe, Voraussetzungen und Anlagemöglichkeiten.
- Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist im Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) geregelt.
- Die meisten Angestellten bekommen 6,65 Euro pro Monat, ein kleiner Teil 13,29 oder 40,00.
- Liegt der Arbeitgeberanteil unter 40 Euro, können Arbeitnehmer diesen aus dem eigenen Netto aufstocken.
- Es gibt verschiedene Möglichkeiten das Geld anzulegen, wie z.B. Fonds, Bausparen oder eine Altersvorsorge.
Wie beantrage ich vermögenswirksame Leistungen im öffentlichen Dienst?
Einen gesonderten schriftlichen Antrag müssen Sie nicht stellen. Es reicht aus, der Personalabteilung die VL-Bescheinigung des fertig abgeschlossenen Sparvertrags vorzulegen. Den genauen Ablauf entnehmen Sie bitte der folgenden Anleitung.
➥ So beantragen Sie VL
Wie hoch sind vermögenswirksame Leistungen im öffentlichen Dienst?
Die Höhe richtet sich nach der Berufsgruppe, den Regelungen im Tarifvertrag sowie den geleisteten Arbeitsstunden pro Woche. Für die meisten Angestellten im öD betragen die vermögenswirksamen Leistungen 6,65 Euro pro Monat. Davon gibt es einige Ausnahmen, siehe nachfolgende Übersicht. Mitarbeiter in Teilzeit profitieren anteilig von den VL. Wer also z.B. 30 von 40 Wochenstunden arbeitet, bekommt entsprechend Dreiviertel der Zahlung. Das Bundesland in dem sich der Arbeitgeber befindet, spielt dagegen keine Rolle. Beschäftigte in Berlin erhalten genauso viel wie ihre Kollegen in NRW, Bayern oder Sachsen.
Wer hat im öffentlichen Dienst Anspruch auf VL?
Die meisten Beschäftigten von Bund, Länder und Kommunen können vermögenswirksame Leistungen beziehen. Beamte, Richter und Soldaten sind nach dem VermLG anspruchsberechtigt. Bei Angestellten sind die Voraussetzungen in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelt. Keine VWL bekommen dagegen ehrenamtliche Richter, Ehrenbeamte und entpflichtete Hochschullehrer. Der Anspruch beginnt mit dem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer seinem Dienstherrn das erste Mal einen fertig abgeschlossenen VWL-Vertrag vorlegt. Ein rückwirkender Bezug ist nur für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres möglich. Das Dienstverhältnis muss zudem seit mindestens 6 Monaten bestehen.
Welche Anlagemöglichkeiten gibt es für meine VL?
Es gelten dieselben Bedingungen wie für normale Arbeitnehmer. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Anlage, wie z.B. Fonds, ETF, ein Bausparvertrag oder eine Altersvorsorge. Welche Sparform die richtige ist, hängt vom eigenen Sparziel ab. Eine Übersicht aller Anlageformen sowie deren Vor- und Nachteile finden Sie im Kapitel: vermögenswirksame Leistungen anlegen.
Bekomme ich auch eine staatliche Förderung?
VL-Sparen wird mit der sogenannten Arbeitnehmersparzulage staatlich gefördert. Diese wird für folgende Sparformen gewährt: Fondssparen, ETF, Bausparen, sowie die Tilgung von Baukrediten. Nicht förderfähig sind dagegen der klassische Banksparplan sowie die Lebensversicherung. Zudem sind Höchstgrenzen beim Einkommen zu beachten. Alle Zahlen und Fakten zur staatlichen Förderung finden Sie im Kapitel: Arbeitnehmersparzulage.
Werden VL im ö.D. vom Gehalt abgezogen?
Die vermögenswirksamen Leistungen werden vom Arbeitgeber grundsätzlich immer vom Nettogehalt eines Arbeitnehmers entnommen, und von dort auf den Sparvertrag überwiesen. Vorher werden sie jedoch wie ein zusätzlicher Arbeitslohn zum Bruttoeinkommen hinzuaddiert. Hiervon werden – wie vom übrigen Gehalt – Steuern und Sozialabgaben einbehalten. Den kompletten Vorgang können Sie anhand der folgenden Lohnabrechnung nachvollziehen.
Was ist der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)?
Ein Tarifvertrag ist eine zwischen Gewerkschaft und Arbeitgebern geschlossene Vereinbarung, in der die Einzelheiten eines Arbeitsverhältnisses geregelt sind. Dazu gehören z.B. Arbeitszeit, Gehälter, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsfristen. Auch bestimmte Zulagen wie z.B. Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen findet man dort. Beim TVöD handelt es sich um den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Dieser ist am 01.10.2005 in Kraft getreten, und hat den früheren BAT (Bundesangestelltentarif) abgelöst. Der TVöD gliedert sich in mehrere Bereiche. So gilt der TVöD-Bund für Angestellte des Bundes und der TVöD-VKA für Beschäftigte von Kommunen. Dann gibt es eine Aufteilung nach Branchen oder Berufsgruppen. Beispiele sind der TVöD-S für Sparkassen, der TVöD-E für Entsorgungsbetriebe sowie der TVAöD für Auszubildende.
Torsten meint
Hallo,
wir lesen immer, die 6,65 Euro werden dem Brutto hinzugefügt.. Was bleibt da netto eigentlich zum Sparen übrig? 4 Euro die tatsächlich netto angelegt werden? Der Rest geht ja aus meiner Tasche.
Martin Sohn meint
Hallo,
das hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge bleiben von 6,65 € im Schnitt wahrscheinlich 4,50 € übrig.
Freundliche Grüße
Michael meint
Ich bin im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt, und erhalte vermögenswirksame Leistungen. Jetzt möchte ich aber gerne noch einen Minijob auf 520€ Basis antreten. Dieser Betrieb ist auch im ö.D. und würde mir ebenfalls VL gewähren. Kann, bzw. darf man überhaupt von mehreren Arbeitgebern beziehen?
Freundliche Grüße
Martin Sohn meint
Hallo,
ja, Sie können auch von mehreren Arbeitgebern VL beziehen. Ob Sie allerdings beide Zahlungen in denselben Sparplan einzahlen können, oder einen zweiten Vertrag benötigen, müssten Sie direkt mit dem Anbieter abklären.
Freundliche Grüße
Dirk meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Arbeitgeber (TVÖD) teilte mir mit, daß ich die vermögenswirksamen Leistungen nur erhalte, wenn ich einen Eigenbeitrag von mindestens 13€ leiste. Ist das rechtlich so richtig?
Martin Sohn meint
Hallo,
wie das rechtlich aussieht, kann ich Ihnen nicht beantworten. Aber mir ist eine solche Regelung nicht bekannt, und kommt mir auch recht ungewöhnlich vor. Es gibt einige VL-Anbieter, die einen monatlichen Mindestbeitrag verlangen. Jedoch können Sie sich den Anbieter ja frei aussuchen. Am besten fragen Sie in Ihrer Personalabteilung nochmal genauer nach, was der Hintergrund dieser Regelung sein soll.
Freundliche Grüße