Vermögenswirksame Leistungen sind nicht wie jede Geldanlage: Wer auf sein Erspartes zugreifen möchte, muss zunächst die siebenjährige Sperrfrist abwarten. Eine vorzeitige Verfügung ist möglich, hat jedoch Nachteile.
- Was ist die Sperrfrist bei vermögenswirksamen Leistungen?
- Wie lange dauert die Sperrfrist?
- Was passiert mit den VL nach Ablauf der Frist?
- Kann man auch vorzeitig über das Geld verfügen?
- Nachteile einer vorzeitigen Kündigung
- Verlängert sich die Frist bei Elternzeit oder Krankheit?
- Kann ich während der Sperrfrist einen neuen VL-Vertrag abschließen?
- Vermögenswirksame Leistungen haben eine feste Laufzeit von 7 Jahren. Diese wird auch als Sperrfrist bezeichnet.
- Für Fonds- und Banksparpläne gilt: 6 Jahre sparen + 1 Jahr abwarten. Bei Bausparen wird auch im 7. Jahr eingezahlt.
- Die Frist beginnt rückwirkend zum 01.01. des Abschlussjahres, und endet mit dem 31.12. des 7. Jahres.
- Eine Kündigung vor Ende der Vertragszeit hat Nachteile, wie z.B. den Verlust der staatlichen Förderung.
Was ist die Sperrfrist bei vermögenswirksamen Leistungen?
Die Sperrfrist ist nichts anderes, als die bei vermögenswirksamen Leistungen übliche feste Laufzeit. Währenddessen hat man als Sparer keinen Zugriff auf das Geld. Die Frist ist eine vom Staat festgelegte Bedingung, um eine staatliche Förderung, die sogenannte Arbeitnehmersparzulage zu erhalten. Erst nach Ablauf dieser Festlegungsfrist überweist das Finanzamt die Sparzulage auf Ihr VL-Konto. Die gesetzlichen Regelungen hierzu findet man übrigens im 5. Vermögensbildungsgesetz.
Wie lange dauert die Sperrfrist bei vermögenswirksamen Leistungen?
Die Sperrfrist beträgt insgesamt 7 Jahre. Es gilt die sogenannte 6 + 1 Regel. Das bedeutet: Sechs Jahre lang wird jeden Monat Geld angespart, im letzten Jahr ruhen die VL (sogenanntes Ruhejahr). Mit Ruhejahr ist gemeint, dass keine Einzahlungen mehr erfolgen. Die Frist beginnt immer rückwirkend zum 01.01. des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, und endet mit dem 31.12. des 7. Jahres. Der Vertragsbeginn steht in der Bescheinigung, die man von seinem Anbieter wie z.B. der Bausparkasse oder der Fondsgesellschaft bekommt. Die 6 + 1 Regel gilt übrigens nicht für alle Anlageformen. Wie das Ganze in der Praxis funktioniert, wird nun anhand der folgenden Beispiele erläutert.
Die Sperrfrist bei Fonds- und Banksparplänen
Der Arbeitnehmer Herr Müller hat seine vermögenswirksamen Leistungen in Fonds angelegt. Es gilt die 6 + 1 Regel, also 6 Jahre sparen, und 1 Ruhejahr. Er hat seine VL am 27.03.2024 abgeschlossen. Die Sperrfrist beginnt somit rückwirkend am 01.01.2024. Eingezahlt wird bis zum Ende des sechsten Jahres. Die letzte Einzahlung erfolgt zum 01.12.2029. Der Vertrag endet am 31.12.2030.
Die Sperrfrist beim Bausparvertrag
Herr Müller hat sich in dem Fall für die Anlage in einen Bausparvertrag entschieden. Hier gilt die 6 + 1 Regel nicht, es wird also auch im siebten Jahr eingezahlt. Er hat seine VL am 27.03.2024 abgeschlossen. Die Frist beginnt rückwirkend zum 01.01.2024. Die letzte Sparrate wird am 01.12.2030 überwiesen. Der Vertrag endet am 31.12.2030.
Was passiert mit den VL nach Ablauf der Frist?
Die gesperrten Vermögensbestandteile werden in freie umgewandelt. Oder einfach ausgedrückt: Das Geld ist nun frei verfügbar. Je nach gewähltem Anlageprodukt hat man als Sparer verschiedene Möglichkeiten:
- Fondssparpläne: Sie können die Fondsanteile zum aktuellen Börsenwert verkaufen, sie im Depot stehen lassen, oder den Sparplan fortsetzen.
- Banksparpläne: Sie können sich das Kapital auszahlen lassen, oder es weiter zum aktuellen Zinssatz anlegen.
- Bausparvertrag: Das angesparte Guthaben kann nach den 7 Jahren aufgelöst, und beliebig verwendet werden. Ziel des Bausparens ist jedoch, die gesamte Bausparsumme bestehend aus Guthaben und Darlehen für wohnwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Damit gemeint ist der Bau, Kauf oder die Renovierung einer Immobilie. Ist das erforderliche Mindestguthaben noch nicht erreicht, kann man einfach weiter sparen, und einen zweiten VL-Vertrag direkt an den ersten anschließen.
Kann man auch vorzeitig über vermögenswirksame Leistungen verfügen?
Ja, Sie können als Arbeitnehmer auch schon vor Ende der Laufzeit über Ihre VL verfügen. In dem Fall müssen Sie diese allerdings aktiv kündigen (mehr Infos unter dem Link). Verweist der Anbieter auf die Festlegungsfrist, können Sie wie folgt reagieren: Erklären Sie in Ihrem Kündigungsschreiben, dass Sie ausdrücklich eine prämienschädliche Verfügung wünschen. Das Anlageinstitut ist dann entsprechend informiert, dass Sie falls nötig, auf die Arbeitnehmersparzulage verzichten. Mehr Infos zur prämienschädlichen Kündigung finden Sie im nächsten Abschnitt.
Welche Nachteile hat eine vorzeitige Verfügung?
Eine vorzeitige Verfügung hat verschiedene Nachteile: So vergibt man z.B. bei VL-Fondssparen die Chance auf weitere Kursgewinne. Bei einem VL-Banksparplan geht häufig ein attraktiver Schlussbonus verloren. Bei Bausparen entfällt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen zu beziehen. Ein entscheidender Nachteil ist zudem, dass Sie Ihren Anspruch auf die staatliche Förderung verlieren. Man spricht in dem Zusammenhang von einer prämienschädlichen Kündigung. Denn die Einhaltung der Sperrfrist ist Voraussetzung, um die Arbeitnehmersparzulage zu beziehen. In bestimmten Ausnahmefällen erhält man die Förderung jedoch trotzdem. Wer vor Ablauf der Frist aus seinem Vertrag aussteigen möchte, muss hierfür meist eine Gebühr zahlen.
Verlängert sich die Sperrfrist bei Elternzeit oder längerer Krankheit?
Unterbrechungen der VL-Zahlungen, wie sie z.B. in der Elternzeit oder bei längerer Krankheit vorkommen können, haben keinen Einfluss auf die Frist. Es bleibt also bei der ursprünglichen Laufzeit. Wichtig zu wissen: Die staatliche Förderung kann nur für Zeiträume bezogen werden, in denen auch Einzahlungen erfolgen.
Kann ich während der Sperrfrist einen neuen VL-Vertrag abschließen?
Manchmal kommt es vor, dass ein Sparplan nicht die gewünschte Rendite bringt, oder man sich für das falsche Anlageprodukt entschieden hat. Anstatt den Sparplan weiterzuführen, oder ihn vorzeitig aufzulösen, kann man ihn auch einfach ruhen lassen, und dafür einen neuen VL-Vertrag abschließen. Informieren Sie unbedingt Ihren Arbeitgeber über die Änderung. Übergeben Sie hierfür Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung die VL-Bescheinigung des Anbieters mit den neuen Kontodaten.
Binurella meint
Werden für das Sperrjahr auch Zinsen gezahlt?
Martin Sohn meint
Hallo,
ja, Sie bekommen während der gesamten Laufzeit Zinsen.
Freundliche Grüße
Andreas meint
Meine VL laufen seit 2011, also deutlich über 7 Jahre. In einen Fond: Power Rente bei der VPV nennt sich das. Hat dann nach 7 Jahren einfach ein neuer Vertrag angefangen, oder wie ist das zu verstehen?
Martin Sohn meint
Hallo,
ich vermute, dass es sich bei Ihrem Produkt nicht um einen reinen Fondssparplan, sondern um eine fondsgebundene Versicherung für die Altersvorsorge handelt. In dem Fall zahlt der Arbeitgeber so lange ein, bis Sie in Rente gehen. Die siebenjährige Laufzeit / Sperrfrist gilt also hier nicht.
Freundiche Grüße
Sören meint
Hallo,
ich war ein Jahr in Elternzeit, und während dieser Zeit wurden auch keine VL gezahlt. Fällt dieses Jahr mit in die Festlegungsfrist rein, oder wird sie dadurch um ein Jahr verlängert?
Freundliche Grüße
Martin Sohn meint
Hallo,
danke für Ihren wichtigen Hinweis. Wir haben Ihre Frage zum Anlass genommen, unseren Ratgeber entsprechend zu erweitern. Unterbrechungen der Einzahlungen, wie sie z.B. in der Elternzeit vorkommen, verlängern die Sperrfrist nicht.
Freundliche Grüße