Mit vermögenswirksamen Leistungen hilft der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Vermögen aufzubauen. Sparer mit niedrigeren Einkommen haben zusätzlich Anspruch auf staatliche Förderung.
- Bei VL werden nur bestimmte Sparformen staatlich gefördert, wie z.B. der Bausparvertrag, Fondssparplan oder die Tilgung von Baukrediten.
- Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem gewählten Anlageprodukt sowie den monatlichen Einzahlungen.
- Für den Bezug gelten bestimmte jährliche Einkommensgrenzen.
- Arbeitnehmer können die erhaltenen VL-Zahlungen privat aufstocken, um die maximalen Zulagen zu erhalten.
Vermögenswirksame Leistungen: Staatliche Förderung im Überblick
Welche staatliche Förderung es für vermögenswirksame Leistungen (VL) gibt, zeigt die folgende Übersicht. Nicht alle Anlageformen sind förderfähig. Verheiratete erhalten die doppelten Beträge. Beim Einkommen sind bestimmte jährliche Höchstgrenzen zu beachten.
Fonds / ETFs
max. 400 € (ledig) / 800 € (verheiratet)
Bausparen
max. 470 € (ledig) / 940 € (verheiratet)
max. 700 € (ledig) / 1.400 € (verheiratet)
Tilgung Baukredit
max. 470 € (ledig) / 940 € (verheiratet)
Banksparplan
Lebensversicherung
Wie werden vermögenswirksame Leistungen staatlich gefördert?
Der Vermögensaufbau in Deutschland wird mit mehreren Programmen staatlich gefördert. Die finanziellen Zuwendungen sollen insbesondere Menschen mit niedrigeren Einkommen dabei helfen, Rücklagen zu bilden, eine eigene Immobilie zu erwerben, oder für die Altersvorsorge zu sparen. Die vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen werden mit der sogenannten Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) unterstützt. Für Bausparer setzt der Staat mit der Wohnungsbauprämie (WoP) einen zusätzlichen Anreiz. Wer von seinem Betrieb AVWL bekommt, erhält bei der Anlage in eine Riester-Rente die üblichen Riester-Zulagen.
Wer hat Anspruch auf die VL-Förderung?
Voraussetzung für den Bezug der Arbeitnehmersparzulage ist, dass der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhält, und diese in eine der geförderten Sparformen anlegt. Hierzu gehören der Bausparvertrag, der Fondssparplan sowie die Tilgung eines bestehenden Baukredits. Nicht förderfähig sind der Banksparplan sowie die Lebensversicherung. Die Wohnungsbauprämie wird nicht für VL-Zahlungen gewährt, für die man bereits Arbeitnehmersparzulage bekommen hat. Wer beide Förderungen beziehen möchte, muss also zusätzlich Geld in einen Bausparvertrag einzahlen. Für beide Prämien gilt, dass die bei VWL übliche siebenjährige Sperrfrist eingehalten wird. Eine weitere Bedingung ist, dass der Arbeitnehmer mit seinem Jahreseinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt.
Werden auch selbst gezahlte vermögenswirksame Leistungen gefördert?
Auch wenn der Betrieb nicht die vollen 40 Euro VWL zahlt, können Sie als Arbeitnehmer trotzdem die maximalen Zulagen erhalten: Entweder, indem Sie die Differenz aus Ihrem eigenen Netto aufstocken, oder sogar den kompletten Betrag selbst finanzieren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber den Eigenanteil über seine Lohnabrechnung von Ihrem Nettogehalt abzieht, und auf das Anlagekonto überweist. Keine Fördermöglichkeit gibt es hingegen, wenn Sie die Beiträge nach dem Ende der Lohnfortzahlung komplett privat weiterführen, wie z.B. bei längerer Krankheit, Elternzeit oder Jobverlust.
Wie hoch ist die Förderung für vermögenswirksame Leistungen?
Es gelten feste Fördersätze sowie Höchstbeträge. Die Arbeitnehmersparzulage beläuft sich beim Bausparen auf 9 Prozent der jährlichen Einzahlungen, wobei maximal 470 € (940 € für Eheleute) berücksichtigt werden. Dies entspricht 43 € Zulage für Ledige, bzw. 86 € für Verheiratete. Bei VL-Fondssparen gibt es 20 Prozent auf maximal 400 € (800 €), also bis zu 80 € (160 €). Die Wohnungsbauprämie fördert jährliche Sparleistungen von bis zu 700 € (1.400 €) mit 10 Prozent, womit Alleinstehende bis zu 70 € und Paare bis zu 140 € bekommen.
Wie kann man die staatlichen Zulagen beantragen?
Die Arbeitnehmersparzulage wird über die jährliche Steuererklärung beantragt. Hierzu ist auf Seite 1 des Mantelbogens ganz oben „Festsetzung der Sparzulage“ anzukreuzen. Auf Seite 2 ist im Feld „Antrag auf Festsetzung der Sparzulage“ eine „1“ einzutragen. Die Beantragung der Bausparprämie erfolgt hingegen über die Bausparkasse. Von dieser erhalten Sie ein Formular, welches Sie ausfüllen und zurücksenden müssen. Der Antrag kann jedes Jahr separat, oder einmalig per Dauerzulage gestellt werden.
Was sind sogenannte Einkommensgrenzen?
Der Staat fördert bei VL-Sparen bewusst nur Personen mit niedrigeren Einkommen. Aus diesem Grund wurden für die einzelnen Prämien bestimmte Höchstgrenzen festgelegt. Bei der Arbeitnehmersparzulage sind die jährlichen Einkommensgrenzen am 01.01.2024 deutlich angestiegen: Es gelten seitdem einheitlich für alle Anlageformen 40.000 € für Singles und 80.000 € für Eheleute.
Arbeitnehmersparzulage
40.000 € für Verheiratete
(bei Bausparen 17.900 € / 35.800 €)
80.000 € für Verheiratete
Wohnungsbauprämie
51.200 € für Verheiratete
70.000 € für Verheiratete
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Bei den genannten Höchstbeträgen handelt es sich nicht um das Jahresbrutto, sondern das sogenannte zu versteuernde Einkommen (zvE). Worin liegt hier der Unterschied? Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich, wenn man vom Bruttoeinkommen Werbungskosten, sonstige Aufwendungen und Freibeträge abzieht. Somit ist der Betrag geringer als das Brutto. Wer also mit seinem Brutto über der Grenze liegt, kann also trotzdem noch Anspruch auf die Prämien haben, wenn das zvE darunter liegt.
Kann man umgekehrt ohne Förderung VL beziehen?
Die staatlichen Fördermittel sind zwar an die vermögenswirksamen Leistungen gekoppelt. Dasselbe gilt jedoch nicht umgekehrt. Man kann also das Geld vom Arbeitgeber beziehen, ohne zulagenberechtigt zu sein.
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