Vermögenswirksame Leistungen sind ein monatliches Extra vom Arbeitgeber, welches Arbeitnehmer zum Vermögensaufbau nutzen können. Doch nicht jeder bekommt sie. Wir erläutern, wer Anspruch auf VL hat, und welche Voraussetzungen gelten.
- Vermögenswirksame Leistungen erhalten Erwerbstätige, die im arbeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer sind.
- VL werden immer für Zeiträume gewährt, in denen Beschäftigten auch der normale Lohn zusteht. Der Anspruch endet daher meist bei längerer Krankheit, Elternzeit oder Eintritt in den Ruhestand.
- Für Arbeitgeber ist die Leistung freiwillig, außer sie ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgeschrieben. Gibt es keine entsprechende Regelung, kann der Betrieb die Zahlung ablehnen.
Übersicht: Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?
Personen, die im arbeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer sind, und für die deutsches Arbeitsrecht gilt, haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Hierbei gelten jedoch einige zusätzliche Bedingungen und Ausnahmen. Ob auch Sie VL erhalten können, entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht. Weitere Details erfahren Sie über die Links in der Tabelle.
Welche Voraussetzungen gelten außerdem?
Neben der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe gelten für den Bezug von vermögenswirksamen Leistungen einige weitere Voraussetzungen:
- Ihr Arbeitgeber bietet VL auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer Vereinbarung im Tarif- oder Arbeitsvertrag an.
- Ihr Betrieb befindet sich in Deutschland, oder unterliegt deutschem Arbeitsrecht.
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
- Sie schließen einen vl-fähigen Sparvertrag ab, auf den der Arbeitgeber monatlich Geld überweist, siehe vermögenswirksame Leistungen anlegen.
Wer hat keinen Anspruch auf VL?
Folgende Personen sind nicht begünstigt, da sie den Arbeitnehmerstatus nicht erfüllen. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen: So können Rentner oder Selbständige trotzdem VL-Sparen, wenn sie einen festangestellten Nebenjob ausüben.
- Bezieher von Renten und Pensionen
- Selbständige und Freiberufler
- Bezieher von Arbeitslosen- und Bürgergeld
- Ehrenbeamte und entpflichtete Hochschullehrer
- Helfer von Freiwilligendiensten, wie z.B. freiwilliger Wehrdienst oder freiwilliges soziales Jahr
- gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, wie z.B. Vorstände einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH
- Angestellte von internationalen Firmen oder Organisationen, für die kein deutsches Arbeitsrecht gilt.
Kann der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen ablehnen?
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, VwL zu zahlen. Der Anspruch des Arbeitnehmers muss immer schriftlich festgelegt werden, wie z.B. im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung. Fehlt eine solche Regelung, kann das Unternehmen die Leistung auch ablehnen.
Darf man VwL auch für eine andere Person beanspruchen?
Gemäß § 3 des 5 Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) können die vermögenswirksamen Leistungen auch für nahe Angehörige beantragt werden. Dazu gehören:
- Ehepartner
- eingetragene Lebenspartner
- minderjährige Kinder
- Eltern minderjähriger Kinder des Arbeitnehmers
Wer bekommt die Arbeitnehmersparzulage?
Der Vermögensaufbau mit vermögenswirksamen Leistungen wird zusätzlich vom Staat mit der sogenannten Arbeitnehmersparzulage gefördert. Die Förderung erhalten jedoch nur Personen, die ihre VL in bestimmte Anlageformen investieren, und zudem mit ihrem Einkommen eine jährliche Grenze nicht überschreiten. Hier finden Sie alle Infos und Voraussetzungen zur staatlichen Förderung.
Wer erhält sogenannte AVwL?
Sogenannte altersvorsorgewirksame Leistungen – kurz AVwL – sind eine Weiterentwicklung der VL, und dienen gezielt dem Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Diese können jedoch nur Arbeitnehmer beziehen, deren Arbeitgeber einer bestimmten Branche angehören, wie z.B. der Metall-, Chemie, Elektro- Holz- und Kunststoffindustrie.
Regina meint
Könnten Sie die Anspruchsvoraussetzungen über Vermögenswirksame Leistungen näher ausführen, die minderjährige Kinder betreffen?
Ich habe mir auch das Gesetz, d.h. §3 5. VermBG, dafür durchgelesen, kann mir aber keinen Reim darauf machen, ob Kinder zusätzlich zu den Eltern einen VL-Vertrag eingehen dürfen, oder nur dann, wenn z. B. ein Elternteil darauf verzichtet. Ich gehe mal davon aus, dass Kinder keinen Anspruch auf die Sparzulage haben, finde aber auch dahingehend keine eindeutige Aussage.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Martin Sohn meint
Hallo,
die Arbeitnehmersparzulage können Minderjährige ab 16 Jahren selbst beziehen. Davor können Eltern natürlich auch schon für ihre Kinder VL abschließen, können die Förderung jedoch nur im eigenen Namen beantragen.
Freundliche Grüße
Leonie meint
Hallo,
kann eine Reinigungskraft auf Teilzeit mit dem Mindestlohn von 13€ VWL bekommen? Oder besteht hier ein Verbot der Umwandlung des Mindestlohns?
Martin Sohn meint
Hallo
ob Sie vermögenswirksame Leistungen bekommen, ist nicht von der Höhe Ihres Einkommens bzw. dem Mindestlohn abhängig. Ein derartiges Verbot ist mir nicht bekannt. Jedoch erhalten Sie die VL bei Teilzeit entsprechend Ihrer Arbeitsstunden nur anteilig.
Freundliche Grüße
Wolf meint
Wie ist das, wenn ein Ehepartner Arbeitnehmer und somit anspruchsberechtigt ist, der andere aber nicht, weil er ausschließlich selbständig tätig ist? Ist dann für den erstgenannten Ehepartner nur ein VL-Vertrag bis 400,- € förderfähig mit Zuschuss von 80,- €? Oder wäre wegen des Ehestatus auch ein Vertrag bis 800,- € förderfähig mit Zuschuss von 160,- €?
Martin Sohn meint
Hallo,
gerne werde ich Ihre Frage beantworten. Selbständige haben generell keinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, und können daher auch keine Förderung beantragen. Das ändert sich auch nicht durch den Ehestatus. Es kann in dem Fall also nicht eine Person beide Förderbeträge ausnutzen.
Freundliche Grüße