Wer in Deutschland Wohneigentum erwirbt, und hierfür einen Bausparvertrag abschließt, hat Anspruch auf eine staatliche Förderung, die sogenannte Wohnungsbauprämie. Wir erläutern Beantragung, Höhe, und welche Voraussetzungen gelten.
➥ Das Wichtigste im Kürze
- Die Wohnungsbauprämie ist eine Förderung, die der Staat für den Bau, Kauf oder die Renovierung einer selbstgenutzten Immobilie gewährt. Die Prämie wird nicht „bar ausgezahlt“, sondern fließt üblicherweise in einen Bausparvertrag ein.
- Ledige Personen erhalten bis zu 70 Euro pro Jahr, Verheiratete können bis zu 140 bekommen.
- Es gelten bestimmte Einkommensgrenzen: 35.000 Euro für Singles und 70.000 für Verheiratete.
- Die Beantragung erfolgt einmal jährlich über ein Formular der Bausparkasse.
Was ist die Wohnungsbauprämie?
Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung von Wohneigentum nach dem Wohnungsbauprämiengesetz. Sie wird häufig auch als Wohnbau- oder Bausparprämie bezeichnet. Der Staat möchte damit Menschen unterstützen, sich eine eigene Immobilie leisten zu können. Gefördert wird der Bau, Kauf oder die Renovierung eines Hauses oder einer Wohnung. Um die Zulage zu bekommen, muss man entweder einen Bausparvertrag abschließen, oder Anteile an einer Wohngenossenschaft erwerben.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?
Nachdem die Wohnungsbauprämie im Jahr 2021 das letzte Mal erhöht wurde, bleibt sie auch in 2024 unverändert. Sie beträgt immer 10 Prozent vom angesparten Betrag. Der Staat fördert Einzahlungen bis zu einer Höhe von 700 Euro pro Jahr. Somit können ledige Sparer maximal 70 Euro jährlich bekommen. Für Verheiratete gelten die doppelten Summen, siehe folgende Übersicht.
geförderter Höchstbetrag
1.400 € für Verheiratete
1.024 € für Verheiratete
Förderung in Prozent
maximale Prämie
140 € für Verheiratete
90 € für Verheiratete
Die Wohnungsbauprämie beim Bausparvertrag berechnen
Wie sich das Ganze in der Praxis darstellt, berechnen wir nun an folgendem Beispiel. Der ledige Herr Müller schließt einen Bausparvertrag ab. Dort zahlt er sieben Jahre lang jeden Monat 40 Euro ein. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent vom eingezahlten Betrag. Das Bausparguthaben wird mit 0,25 % verzinst. Daraus ergibt sich folgende Gesamtrechnung:
Wie kann ich die Wohnbauprämie beantragen?
Ihre Wohnungsbauprämie beantragen Sie über die Bausparkasse, bei der Sie Ihre Baufinanzierung abgeschlossen, oder über die Genossenschaft, bei der Sie Anteile erworben haben. Hierfür wird ein standardisierter Vordruck verwendet, den Sie einmal pro Jahr erhalten. Meist wird Ihnen das Formular per Post zugeschickt. Als Kunde von Schwäbisch Hall oder der LBS erhalten Sie dieses auch bei Ihrer Volksbank oder Sparkasse. Nachdem der unterschriebene Antrag bei Ihrer Bausparkasse eingegangen ist, wird die Prämie Ihrem Bausparkonto gutgeschrieben. Ein Bezug ist übrigens bis zu 2 Jahre rückwirkend möglich. Die Frist endet dabei immer am 31.12. Beispiel: Die Wohnungsbauprämie für 2023 können Sie also noch bis zum 31.12.2025 bekommen.
Antrag auf Wohnungsbauprämie richtig ausfüllen: So geht´s
Anhand der folgenden Anleitung können Sie Ihren Antrag auf Wohnungsbauprämie ausfüllen. Das standardisierte Formular ist bereits für Sie vorgedruckt. Der Ablauf ist zum besseren Verständnis in 4 Teile aufgeteilt.
Teil 1: Einkommen bestätigen
Im ersten Teil ist nur ein Kreuzchen zu setzen, siehe folgende Abbildung. Mit dem Ankreuzen bestätigen Sie, dass Sie für das Jahr Ihres Antrags die erlaubten Einkommensgrenzen von 35.000 Euro für Alleinstehende oder 70.000 für Verheiratete nicht überschreiten. Möchten Sie die Prämie für Ihren Ehegatten oder Lebenspartner mit beantragen, kreuzen Sie bitte auch dieses Feld an.
Teil 2: persönliche Daten bestätigen / ändern
Hier sind Ihre persönlichen Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum sind bereits eingetragen. Es sind nur Angaben zu machen, wenn sich z.B. Ihre Anschrift, oder Ihr Name durch Heirat geändert hat.
Teil 3: VL Leistungen einbeziehen
Teil 4: Formular unterschreiben
Setzen Sie auf der linken Seite das Datum ein, und unterschreiben Sie das Formular. Hiermit bestätigen Sie zudem, dass Sie nicht bereits woanders eine Wohnungsbauprämie beantragt haben. Vergessen Sie nicht die Unterschrift Ihres Ehegatten oder Lebenspartners. Ein gesetzlicher Vertreter muss immer dann unterschreiben, wenn der Antragsteller keine Bankgeschäfte tätigen kann, weil er z.B. noch minderjährig ist.
Wer bekommt die Wohnungsbauprämie (Voraussetzungen)?
Für den Bezug gelten nach dem Wohnungsbauprämiengesetz folgende Voraussetzungen:
- Die Prämie darf nur für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.
- Die Immobilie muss selbst bewohnt werden.
- Gefördert werden
- 1. Beiträge an Bausparkassen
- 2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
- 3. Beiträge für Sparpläne bei einer Bank, die dem Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums dienen
- 4. Beiträge an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen mit dem Zweck der Kapitalansammlung
- Der Sparer muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Es müssen mindestens 50 Euro pro Jahr in den (Bau)-sparvertrag eingezahlt werden.
- Es muss mindestens 7 Jahre lang Geld angespart werden (sogenannte Sperrfrist).
- Für dieselbe Sparleistung darf keine Arbeitnehmersparzulage bezogen worden sein.
- Es darf ein bestimmtes Einkommen nicht überschritten werden, siehe nächstes Kapitel.
Welche Einkommensgrenze gilt in 2024?
Die Wohnungsbauprämie wird bis zu einer bestimmten jährlichen Einkommensgrenze gewährt. Diese bleibt auch in 2024 unverändert, und beträgt 35.000 € für Alleinstehende und 70.000 € für Verheiratete. Hierbei gilt das zu versteuernde Einkommen. Dieses ist immer niedriger als das Bruttogehalt. Dies liegt an verschiedenen Freibeträgen, die der Steuerzahler geltend machen kann, z.B. wenn er Kinder hat. So kann z.B. auch noch bei einem Bruttolohn von 40.000 € ein Anspruch auf Förderung bestehen.
Bausparvertrag
70.000 € für Verheiratete
51.200 € für Verheiratete
Was sind wohnwirtschaftliche Zwecke?
Als wohnwirtschaftliche Verwendung im Sinne des Bausparkassengesetzes (§ 1 Abs. 3 BSpKG) versteht man die Nutzung des Bauspardarlehens für folgende Zwecke, siehe Auflistung. Als Nachweis dient z.B. die Bestätigung des Bauunternehmens oder Architekten sowie die Vorlage von Rechnungen der Baumaßnahme.
- Bau, Kauf oder die Modernisierung eines Hauses oder einer Wohnung
- Erwerb eines Grundstücks oder eines dauerhaften Wohnrechts
- Maßnahmen zur Erschließung von Wohngebieten
- Umschuldung einer Baufinanzierung
Wann muss man die Wohnungsbauprämie zurückzahlen?
Die Wohnungsbauprämie muss – als zweckgebundener staatlicher Zuschuss – normalerweise nicht zurückgezahlt werden. Der Bausparer verliert jedoch seinen Anspruch, wenn er eine der Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt. Beispiele hierfür sind wenn:
- man das Geld nicht wohnwirtschaftlich verwendet
- die Mindestlaufzeit von sieben Jahren nicht einhält
- oder die Einkommensgrenzen überschritten werden
Jedoch gelten hiervon bestimmte Ausnahmen: So können Bausparer, die bei Vertragsabschluss jünger als 25 sind, die Förderung auch bei nicht wohnwirtschaftlicher Verwendung behalten. Auch wer mehr als 12 Monate arbeitslos ist, und aus dem Grund den Bausparvertrag vorzeitig kündigt, muss den Zuschuss nicht zurückzahlen. Dasselbe gilt, wenn der Sparer oder sein Ehepartner stirbt, oder nach Vertragsabschluss dauerhaft erwerbsunfähig wird.
Was ist die Arbeitnehmersparzulage?
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine weitere staatliche Förderung, die Menschen beim Aufbau von Vermögen unterstützen soll. Die Sparzulage erhalten Arbeitnehmer, die sogenannte vermögenswirksame Leistungen von ihrem Arbeitgeber beziehen. Das Geld muss in einen förderfähigen Sparplan, wie z.B. VL-Fondssparen oder Bausparen eingezahlt werden.
Kann man Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage gleichzeitig bekommen?
Man kann grundsätzlich auch beide Prämien gleichzeitig bekommen. Dies ist jedoch nicht für dieselbe Einzahlung möglich. Man muss also zusätzlich zu den VL vom Arbeitgeber separat Geld ansparen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die (unterschiedlichen!) Einkommensgrenzen eingehalten werden.
- Beispiel 1: Der Arbeitgeber zahlt 40 Euro vermögenswirksame Leistungen in einen Fondssparplan ein. Hierfür gibt es die Arbeitnehmersparzulage. Der Arbeitnehmer ist gleichzeitig auch Bausparer, und zahlt zusätzlich 60 € in seinen Bausparvertrag ein. Hierfür gibt es die Wohnungsbauprämie.
- Beispiel 2: Man kann auch auf ein- und demselben Bausparvertrag beide Prämien erhalten. Der Arbeitgeber überweist z.B. 40,00 € VL. Hierfür gibt es die Arbeitnehmersparzulage. Der Bausparer überweist weitere 60,00 € in Eigenleistung. Hierfür bekommt er die Wohnungsbauprämie.
Joenna meint
Hallo,
soweit ich weiß, kann man auch beide Förderungen (Wohnbauprämie und VL-Zulage) in einem Bausparer besparen. Dafür muss ich allerdings zu den VL-Leistungen noch extra Beträge für die Wohnungsbauprämie einzahlen, und muss die Beträge bei der Beantragung richtig angeben.
Viele Grüße
Martin Sohn meint
Hallo,
vielen Dank. Das war mir bisher nicht bekannt. Aber ich werde Ihrem Hinweis auf jeden Fall nachgehen.
Freundliche Grüße
Sylvi meint
Hallo,
habe auch auf der Website von „Das Haus“ gelesen, dass beides beantragt werden kann unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze. Die Grenzen für die Arbeitnehmersparzulage ist immer angegeben als zu versteuerndes Einkommen, was nicht gleichzusetzen ist mit dem Jahreseinkommen.
Martin Sohn meint
Ja, korrekt. Sie können für vermögenswirksame Leistungen, die in einen Bausparvertrag eingezahlt werden, beide Förderungen erhalten. Für beide Förderungen gelten unterschiedlich hohe Einkommensgrenzen, wobei jeweils das zu versteuernde Jahreseinkommen maßgeblich ist.
Freundliche Grüße
Erkan meint
Hallo,
ich habe folgende Frage zur Wohnungsbauprämie: Bekomme ich die Prämie auch dann, wenn ich meinen Bausparvertrag für eine Autofinanzierung verwenden möchte ?
Danke schonmal für eure Antworten.
Martin Sohn meint
Hallo,
bei einer Autofinanzierung handelt es sich nicht um „wohnwirtschaftliche Zwecke“, also nein. Sie können jedoch den Bausparvertrag kündigen, und sich das Guthaben auszahlen lassen, und dann für eine beliebige Anschaffung zu verwenden. Sie müssten jedoch die 7 jährige Sperrfrist einhalten, um den Anspruch auf die Förderung nicht zu verlieren.
Freundliche Grüße